UWO-Water GmbH – Allgemeine Lieferungs- und Leistungsbedingungen
Für alle Lieferverträge mit uns gelten ausschließlich diese Lieferungsbedingungen. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Bestellers wird widersprochen. Unsere Allgemeinen Lieferungsbedingungen sind nur in ihrer jeweils gültigen Fassung rechtswirksamer Bestandteil der Geschäftsbeziehung.
I. Angebot Unsere Angebote sind bis zu Bestätigung grundsätzlich freibleibend. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsund Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich UWO Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. UWO ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung von UWO.
II. Art und Umfang der Lieferung Für den Umfang der Lieferung ist – soweit erteilt – die schriftliche Auftragsbestätigung von UWO maßgebend, im Falle eines Angebots des Lieferers mit zeitlicher Bedingung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Geringfügige Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion, Form und Ausgestaltung sowie in den in der Beschreibung angegebenen Werten sind aus technischen Gründen zulässig, wenn dadurch der Verwendungszweck, die Qualität und die Funktionalität nicht beeinträchtigt werden
IIa. Die Einbauanleitung unserer Produkte sind Bestandteil des Vertrages und der Lieferbedingungen.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, und handelsüblicher Verpackung für den Straßenverkehr. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Bei vereinbarten Lieferfristen von mehr als drei Monaten ist UWO berechtigt, bei Erhöhung der Material- oder Lohnkosten auf der Grundlage seiner ursprünglichen Preiskalkulation angemessene Aufschläge für die eingetretenen Kostensteigerungen vorzunehmen.
2. Unsere Rechnungen sind zahlbar entweder innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum netto. UWO behält sich jedoch vor, im Einzelfall Lieferung nur gegen Barzahlung auszuführen. Rechnungen für Reparaturen und Kundendienst- Leistungen sind ohne Skontoabzug sofort fällig.
3. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz berechnet. Eine Mahnung zum Eintritt des Vertrages ist nicht erforderlich.
4. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von UWO bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.
5. Gewährte Rabatte oder Sonderkonditionen verlieren bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsziele ihre Gültigkeit. Bei Einleitung eines Mahnverfahrens werden die zu dieser Zeit aktuellen Listenpreise zugrunde gelegt.
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder UWO noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.
2. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch UWO gegen Diebstahl, Bruch- Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstig versicherbare Risiken versichert.
3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die UWO nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.
5. Transporthilfsmittel (Mehrwegsysteme) sind Eigentum von UWO. Sofern diese nicht in einwandfreiem Zustand getauscht, kostenlos zurückgeschickt oder bezahlt werden, erfolgt die Berechnung zu marktüblichen Preisen.
VI. Eigentumsvorbehalt
1..UWO behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen von UWO gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen – auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen -beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von UWO in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist UWO nach Fristsetzung zum Rücktritt und zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch den Lieferer liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn UWO dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
2. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Besteller stets für UWO vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen, nicht UWO gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt UWO das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Werden Waren von UWO mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Besteller UWO anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für UWO. Für die durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
3. UWO ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstigen Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Seite 1/2
IV. Lieferzeit
1. Die Lieferfrist beginnt – sofern erteilt – mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Klärung aller technischen Fragen mit dem Besteller, der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereichs von UWO liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten.
4. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von UWO nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird UWO in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk von UWO mindestens jedoch 0,5 v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Besteller ist berechtigt nachzuweisen, dass ein Schaden durch die Verzögerung nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
6. UWO ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Nimmt der Besteller die Ware unberechtigt nicht ab, ist UWO berechtigt, unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
V. Gefahrenüber
IX. Verbrauchsgüterkauf
Etwaige Rechte des Bestellers aus den Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 bis 479 BGB) bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt. Unberührt bleibt danach insbesondere das Recht des Bestellers auf Rückgriff gegenüber dem Lieferer wegen eines Mangels einer an einen Verbraucher verkauften Sache. Die insoweit gegenüber UWO bestehenden Rechte des Bestellers auf Nacherfüllung, Rücktritt, Kaufpreisminderung oder Ersatz der zur Nacherfüllung gegenüber dem Verbraucher – oder dem weiteren Zwischenhändler – zu tragenden Aufwendungen verjähren frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt, in dem der Besteller die Ansprüche des Verbrauchers – oder des weiteren Zwischenhändlers – erfüllt hat. Diese Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem UWO die Sache dem Besteller geliefert hat. Rückgriff in Form von Schadensersatz ist im Umfang dieser AGB ausgeschlossen (Ziffern VII.6.; VIII.).
X. Warenkennzeichnung Eine Veränderung des Liefergegenstandes bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von UWO. Eine Veränderung des Liefergegenstandes und jede Sonderstempelung, die als Ursprungszeichen des Bestellers oder Dritter gelten und den Anschein erwecken könnten, dass es sich um ein Sondererzeugnis handelt, sind unzulässig.
XI. Rücksendungen
1. Rückgaben (Retouren) zum Zwecke der Aufarbeitung sind nur zulässig, wenn wir uns zuvor hiermit schriftlich einverstanden erklärt haben. Die genehmigte Rücksendung muss mit unserem ausgefüllten Retourenschein (abzurufen unter www.uwo-water.de) unter Angabe der Rechnungsnummer frei Haus erfolgen. Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, berechnen wir für die uns entstehenden Kosten 15 % des Warenwertes ohne besonderen Nachweis. Entstehen uns höhere Aufwendungen für die Aufarbeitung, werden die Aufarbeitungskosten nach Aufwand berechnet.
2. Von der Rücknahme ausgeschlossen sind Retouren mit einem Warenwert von bis zu EUR 250,- sowie Sonderanfertigungen. Artikel, die sich außerhalb der Mängelhaftungsfristen befinden und an uns zurückgesandt werden, werden durch UWO kostenlos demontiert und dem Werkstoffkreislauf zugeführt (Recycling). Eine Rückgabe bzw. Vergütung an den Absender ist auf jeden Fall ausgeschlossen. Für das Prüfen von retournierten Artikel wird, wenn keine Mangel festzustellen ist, eine Bearbeitungsgebühr von 33,00€ erhoben.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Erfüllungsort für die Lieferung ist Mannheim.
2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz von UWO zuständig ist. UWO ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
3. Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. UWO-Water GmbH – Allgemeine Lieferungs- und Leistungsbedingungen Stand: 04.2016
4. Die Weiterveräußerung der gelieferten Ware, gleichgültig ob unbearbeitet oder verarbeitet oder verbunden oder vermischt, ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt gestattet und nur dann, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf UWO übergeht. Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Besteller untersagt, ebenso die Vereinbarung eines Abtretungsverbotes. Bei Zugriffen Dritter auf Rechte von UWO hat der Besteller UWO unverzüglich zu benachrichtigen.
5. Der Besteller tritt hiermit alle ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund hinsichtlich der gelieferten Ware jetzt oder später zustehenden Forderungen mit ihrer Entstehung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag) an UWO ab. UWO nimmt die Abtretung hiermit an.
6. Der Besteller ist bis auf Widerruf ermächtigt, die Forderung aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Der Besteller hat auf Verlangen von UWO die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen, die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen die Schuldner erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. 7. UWO verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt. VII. Haftung für Mängel der Lieferung Der Besteller ist zur unverzüglichen Untersuchung der Lieferung verpflichtet. Beanstandungen wegen offensichtlicher oder erkennbarer Mängel können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware, versteckte Mängel innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung schriftlich gemeldet werden.
1. Für Mängel der Lieferung bei Gefahrübergang haftet UWO wie folgt: Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl von UWO nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstands als mangelhaft herausstellen. In diesem Rahmen haftet UWO für Mängel für 2 Jahre ab Rücksendung der Garantiekarte oder, sollte die Garantiekarte nicht an UWO vom Endkunden zurückgesendet werden, ab Lieferungsdatum der Produkte „ab Werk“.
2. Nachfolgende Umstände begründen keine Mängelansprüche: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, entgegen oder abweichend von unseren jeweils gültigen Einbauund Betriebsbedingungen erfolgter Einbau oder Inbetriebnahme, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden von UWO zurückzuführen sind.
3. Von den durch die von UWO vorgenommene Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt UWO – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. UWO trägt außerdem die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, und, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte, insgesamt aber nur bis max. der Höhe des Kaufpreises des Liefergegenstandes. Eine schriftliche Freigabe für den Monteureinatz muss bei UWO eingeholt werden. Ausgeschlossen ist Handelsware, hier können weitere Kosten nur bei dem Hersteller geltend gemacht werden.
4. Schadensersatzansprüche des Bestellers aus und im Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen
VIII. Allgemeine Haftung
1. Schadensersatzansprüche außerhalb der Mängelhaftung, insbesondere auch bei Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen, insbesondere wegen Verletzung von Vertragspflichten und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.